Herzlich willkommen

beim Kfz-Sachverständigenbüro

Rüdiger Elblein GmbH in Dortmund

Wir, die TÜV SÜD KFZ-Sachverständigenbüro Rüdiger Elblein GmbH als Vertragspartner der TÜV SÜD Autopartner GmbH, sind als freiberuflich tätige Sachverständige im Bereich der amtlichen Fahrzeugüberwachung organisiert. Wir führen Fahrzeuguntersuchungen im Namen und auf Rechnung der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation TÜV SÜD Autopartner GmbH durch.

Wir bieten Ihnen Sachverständigenleistungen (insb. Schaden- und Wertgutachten) sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen an. Dazu zählen unter anderem:

  • Hauptuntersuchungen (HU) nach §29 StVZO
  • Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
  • die weiteren Untersuchungen finden Sie unter Leistungen

TÜV SÜD Auto Partner. Mehr Wert. Mehr Vertrauen.

 

Bitte beachten Sie, dass an unserer Prüfstelle aus baulichen und technischen Gründen die Prüfung von Fahrzeugen NICHT durchgeführt kann, wenn eine oder mehrereder folgender Kenngrößen überschritten wird/ werden:

  • Gewicht: 3500 kg
  • Radstand: 4,00 m (Abstand Mitte Vorderrad zu Mitte Hinterrad)
  • Abstand der Reifenaußenkanten: 2,10 m

 

 

Anfahrt & Kontakt

KFZ - Sachverständigenbüro Rüdiger Elblein GmbH

Stockumer Straße 202
44225 Dortmund

Telefon +49 231 71 10 82
E-Mail tsc-ruhr@tuvsud.com

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Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 18:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr
Samstag: 08:00 - 14:00 Uhr

Direkte Terminbuchung

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Wählen Sie Fahrzeug- und Prüfart sowie Ihren Wunschtermin und teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten mit. Wir setzen uns danach sofort mit Ihnen persönlich in Verbindung, um Ihre Buchung zu bestätigen und Ihnen die Vorbereitungen für den Termin so einfach wie möglich zu machen.

Unsere Leistungen

Hauptuntersuchungen (inkl. AU) gem. §29 StVZO 

Die Hauptuntersuchung (HU), im Volksmund gerne als „TÜV“ bezeichnet, ist die regelmäßige Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen sind. Im Rahmen der HU wird die Verkehrstüchtigkeit- sowie Sicherheit genauestens unter die Lupe genommen, Grundlage hierfür ist der § 29 der StVZO. 

Fahrzeuge mit eigenem amtlichem Kennzeichen dürfen somit nur mit einer gültigen HU-Plakette am Straßenverkehr teilnehmen. Für privat genutzte Pkw und Krafträder ist die HU alle 2 Jahre vorgeschrieben. Lkw und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur HU.

Für die Hauptuntersuchung gibt es seit 01.12.1999 keine Fristverlängerung mehr. Wer überzieht, muss Strafe bezahlen, wenn er von der Polizei erwischt wird. (Auszug aus dem Bußgeldkatalog) Das passiert Ihnen nicht, wenn Sie das Fälligkeitsdatum für die Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeugs kennen. So zeigt Ihnen die Plakette auf dem hinteren Kennzeichen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung.

Mehr dazu auf der Website des TÜV SÜD.

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Änderungsabnahmen gem. § 19 Abs. 3 StVZO

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen begutachten die Prüfingenieure von TÜV SÜD die Fahrzeuge und dokumentieren die Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung (sog. „Eintragung”). Eine Änderungsabnahme ist etwa auch erforderlich bei der Umrüstung auf andere Räder und/oder Reifen, der Anbau einer Anhängezugvorrichtung sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).

Bei Vorlage eines Teilegutachtens ist immer eine Änderungsabnahme erforderlich. Darüber hinaus können bestimmte Änderungen bereits in der nationalen (ABE) oder internationalen Genehmigung (EG-Typgenehmigung) für das jeweilige Fahrzeug genehmigt sein. Dazu ist ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) beglaubigter Auszug aus der Fahrzeug-ABE oder der EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs vorzulegen. Ob nach erfolgter Änderungsabnahme eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist, geht aus der Bescheinigung hervor, die wir Ihnen nach positiver Begutachtung aushändigen.

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Oldtimerbegutachtungen gem. § 23 StVZO

Nach §2 Abs. 22 FZV ist ein Oldtimer ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht und sich in einem guten Erhaltungszustand befindet. Das Fahrzeug soll auch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Um ein Fahrzeug, das den oben genannten Anforderungen entspricht, als Oldtimer zuzulassen, bedarf es eines „Gutachtens für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer“ nach § 23 StVZO. Die Prüfingenieure / Oldtimerexperten von TÜV SÜD bieten diese Oldtimer-Gutachten zur Erlangung eines H-Kennzeichens seit März 2007 direkt den Liebhabern historischer Fahrzeuge an.

Weitere Informationen können Sie unter www.tuev-sued.de/oldtimer erhalten.

oldtimergutachten_1_klein.jpeg Oldtimerbegutachtungen

Gasanlagenprüfungen gem. § 41a StVZO

Der ordnungsgemäße Einbau bzw. die Vorschriftmäßigkeit der Gasanlage muss durch zwei Untersuchungen bestätigt werden.  Zum einen die einmalige Gassystem-Einbauprüfung (GSP) und die wiederkehrenden Gasprüfung (GWP).

Was hat eine GSP auf sich? Die Definition hierzu lautet: Gassystemeinbauprüfung. Ingenieure anerkannter Prüfungsorganisationen prüfen das Gassystem einmalig nach dem Einbau. Grundlage dafür ist die europäische Regelung ECE-R115 und lässt sich an der Genehmigungsnummer z.B. R115-000001, erkennen. Gasanlagen, die nicht direkt nach dem Einbau geprüft wurden, müssen sich einer Einzelbegutachtung unterziehen. Wir informieren gerne darüber. 

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Untersuchungen gem. §§ 41, 42 BOKraft

Fahrzeuge, die die Lizenz für die Personenbeförderung besitzen, unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Insbesondere wurde für Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr die „BO-Kraft“ erlassen. Der Geltungsbereich der BO-Kraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Betriebe in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen. Daraus resultiert: Kraftomnibusse, Mietwagen und Taxen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, müssen während der jährlichen HU auf folgende Prüfpunkte der BO-Kraft inspiziert werden.

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Begutachtungen gem. § 5 FZV (ehem. § 17 StVZO)

Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten, z.B. eines Prüfingenieurs des TÜV SÜD, vorgelegt werden muss.

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Bestätigungen gem. § 19. AusnahmeVO zur StVO

Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist am 15.10.1998 in Kraft getreten und seit dem 11.11.2010 unbefristet gültig. Die bisher erstellten Tempo 100-Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeverordnung sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen mit Anhängern und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhängern auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h zu erhöhen. Hintergrund dieser Verordnung ist die technische Fortentwicklung der Fahrzeuge und Gespanne im Bereich der Verkehrssicherheitstechnik. Eine nur auf feste Gespannkombination bezogene Bestätigung gibt es nicht mehr. Es besteht nun die Möglichkeit, mit einem Anhänger, der eine Tempo 100-Zulassung hat, mit verschiedenen Zugfahrzeugen Tempo 100 fahren zu dürfen.

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UVV / BGV / GUV - Prüfungen an Fahrzeugen

TÜV SÜD unterstützt Kfz-Betriebe auch bei der Bewältigung ihrer vielseitigen Arbeitsschutzaufgaben, bei allen Fragen der Betriebssicherheit, bei den jährlichen Geräteprüfungen an Werkzeugen und Maschinen sowie bei der Festlegung von Prüfintervallen. Die Vorteile liegen dabei klar auf der Hand: Aufgrund ständiger Schulungen sind die unsere Sachverständigen als befähigte Personen immer auf dem neuesten Wissensstand und können den Werkstattinhaber ausführlich beraten und gezielt auf Defizite bei sicherheitsrelevanten Einrichtungen hinweisen. Das Unfallrisiko wird so auf ein Minimum reduziert, daraus folgende Arbeitsausfälle und teure Folgekosten werden vermieden.

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Vollgutachten / Einzelbetriebserlaubnis gem. § 21

Der Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und für die keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegt:

  • Datenbestätigung
  • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung

Zudem benötigt man ein Vollgutachten bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer EG-Übereinstimmungserklärung. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.

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Schadengutachten

Jährlich passieren rund 4 Millionen Unfälle auf Deutschlands Straßen. Glücklicherweise bleibt es meistens bei einem „Blechschaden“. Ärgerlich ist es allerdings immer, wenn Sie selbst betroffen sind, auch wenn die Schuld nicht Ihre ist. Schnellstens müssen Sie den Schaden durch einen neutralen Gutachter feststellen um Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Viele Fragen stellen sich in so einem Fall. 

Wie hoch werden die entstehenden Reparaturkosten?
Wie hoch ist die Wertminderung?
Handelt es sich gar um einen Totalschaden? 

Fragen, die durch den Gutachter beantwortet werden können. Jahrelange Erfahrungen unserer exzellenten Experten bieten Ihnen eine kompetente Beratung für die Erstellung eines Schadensgutachtens. Jedem Geschädigten steht das Recht der Hinzuziehung eines Sachverständigen seiner Wahl zu. Auch wenn dies von den regulierenden Versicherungen oft bestritten wird, sind die Kosten für den Sachverständigen – sofern kein Bagatellschaden vorliegt – Bestandteil des Schadens und müssen von der Versicherung des Schädigers getragen werden.

Weitere Informationen können Sie unter www.tuev-sued.de/schadengutachten erhalten.

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Reparaturkostenkalkulation 

Die Reparaturkostenkalkulation beinhaltet eine Auflistung über die technischen Daten des Fahrzeuges sowie Serien- und Sonderausstattung, die benötigten Ersatzteile, den Arbeitslohn und was sonst noch erforderlich ist, um das Fahrzeug wieder instand zu setzen.

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Beweissicherungsgutachten

Sollte Ihr Fahrzeug bereits kurz nach dem Kauf Mängel aufweisen, prüfen wir Ihr Fahrzeug auf Unfallschäden.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Auto als unfallfrei (reparierter Vorschaden) deklariert wurde. Wir sichern Beweise und erstellen ein aussagekräftiges Beweissicherungsgutachten in schriftlicher und fotografischer Form über den Ist-Zustand Ihres Fahrzeuges.

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Wertgutachten für Old- und Youngtimer

Wenn ein Oldtimer den Eigentümer wechselt, gehört das Feilschen um den Preis dazu. Da ist es gut, wenn es eine neutrale Verhandlungsbasis gibt. Diese liefert das TÜV SÜD Wertgutachten.
Die Experten von TÜV SÜD untersuchen Gesamtzustand, technische Fitness, Optik und Ausstattung des Fahrzeugs - und stellen je nach Qualität den Marktwert nach regionalen Gegebenheiten fest. Sie als Kunde erhalten einen individuellen Bericht, der wesentlich mehr aussagt als eine pauschale Preisliste. Und natürlich deutlich anerkannter ist, als eigene Vorstellungen.

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WIESO WERDEN TECHNISCHE DATEN BENÖTIGT?

Bei der Begutachtung eines importierten Fahrzeuges muss der amtlich anerkannte Sachverständige von TÜV SÜD auch die technischen Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigungen festlegen. Dazu gehört unter anderem die abgasseitige Einstufung, die für eine Zulassung in Deutschland erforderlich und auch maßgeblich für die Höhe des jährlichen KFZ-Steuerbescheides ist. In der Regel liegen aber an den TÜV SÜD Service-Centern diese Informationen aus gesicherter Quelle für US-Fahrzeuge und Oldtimer nicht oder nur unvollständig vor.

ZENTRALE DATENBLATT-STELLE VON TÜV SÜD

Unsere Datenblatt-Stelle in Heilbronn kann weiterhelfen: Hier werden für nahezu alle Fahrzeuge die technischen Daten gesammelt und archiviert. Im Bedarfsfall werden diese auch ermittelt und dann fahrgestellnummernbezogen zur Verfügung gestellt. Dies erleichtert die Begutachtung nach § 21 (Vollgutachten) erheblich und trägt so auch zur Kostenreduzierung bei.

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Aktuelles

Unser Team

Dominik Linder

Geschäftsführer

Ralf Hilgers

Geschäftsleitung Operatives Geschäft

Dieter Weiß

Kfz-Sachverständiger

für Schäden, Bewertung und Lackiertechnik

Claus Dalming

Kfz-Sachverständiger

Andree Loup

Kfz-Sachverständiger

für Schäden und Bewertung

Jürgen Schmidt

Kfz-Sachverständiger für Bewertungen

Henning Koch

Prüfingenieur

Sachverständiger des Technischen Dienstes

Lutz Bonk

Prüfingenieur

Sachverständiger des Technischen Dienstes

Malte Nicolet

Prüfingenieur

Sachverständiger des Technischen Dienstes

Sebastian Apel

Prüfingenieur

Mohammed Abuhussein

Prüfingenieur

Stefani Koch

Prüfingenieurin

Serkan Köprü

Prüfingenieur

Sebastian Mannstein

Prüfingenieur

Ahmad Obeid Qureischi

Prüfingenieur

Thomas Schodry

Prüfingenieur

Markus Weber

Prüfingenieur

Birgit Dünnhaupt

Sekretariat & Buchhaltung

Manuela Seeland

Sekretariat & Buchhaltung

Alina Vaz Marques

Sekretariat & Buchhaltung